Aktuelle Themen

In dieser Rubrik gehen wir für Euch im Moment
auf Diskriminierung & Co. ein.
 

Habt ihr Fragen?
Was interessiert euch daran?
Was findet ihr schwierig zu verstehen?

 

Schickt uns eure Antworten (Kontakt siehe unten auf der Seite)
und wir versuchen hier leicht verstädnliche Antworten zu geben. 

Eure Isa und Lara

Ferienjob- Darf ich das?

Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV
"§ 2 Zulässige Beschäftigungen

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

  • mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
  • in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
    • a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
    • b) Botengängen,
    • c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
    • d) Nachhilfeunterricht,
    • e) der Betreuung von Haustieren,
    • f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
  • in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
    • a) der Ernte und der Feldbestellung,
    • b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
    • c) der Versorgung von Tieren,
  • mit Handreichungen beim Sport,
  • mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,

wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere

  • mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
  • infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
  • mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.”

Die vollständigen Texte des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung können sie u.a. nachlesen auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz. Dort finden sie auch Informationen zu anderen Fragen und weiteren Themen des Kinder- und Jugendschutzes. Informationsbroschüren zum Jugendarbeitsschutz vertreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11019 Berlin.

Autor: 

Gerd Engels M.A. ist Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V., Mühlendamm 3, 10178 Berlin.
Erstellt am 2. April 2003, zuletzt geändert am 14. Dezember 2023"
(zitierte Quelle: Ab wann dürfen Kinder arbeiten - und was? (familienhandbuch.de)

Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit - Demokratiefeindlichkeit

Spätestens seit dem "Rich Kids - Sylt"-Video ist deutlich geworden,
dass Rassismus und andere Demokratiefeindlichkeiten leider
wieder vieler Orts "alltagstauglich" geworden ist.

 

Das bedeutet nicht, dass alle Menschen, die in Deutschland leben direkt "felsenfeste Nazis" sind.
Damit der "Trend" jedoch nicht erstarkt, können wir alle einiges tun. 

 

Hier versuchen wir euch ein wenig zu sensibilisieren was Diskriminierung ist
und dann auch einige Ideen zu zeigen, wie ihr euch im Alltag verhalten könnt.

Habt ihr weitere Ideen? Dann schickt sie uns über euren Nachrichtendienst eurer Wahl.